Grundsätzlich gilt, dass seit dem 1.02.2020 eine Entschädigungsregelung im Falle der Praxisschließung im Zusammenhang mit dem Covid-19 Virus im Infektionsschutzgesetz mit aufgenommen wurde. Wenn also Ihre Zahnarztpraxis von offizieller Seite unter Quarantäne gestellt wird, übernimmt der Gesetzgeber eine „angemessene“ Entschädigung (§ 56 ff.) und hat so ein Fundament geschaffen, um finanzielle Risiken zu begrenzen.

Leistungen von Praxisausfallversicherungen:

Die Frage, welcher Versicherungsschutz für Einnahmeausfälle und weiterlaufende Kosten bei Praxisschließung im Zusammenhang mit dem Coronavirus besteht, ist nicht pauschal zu beantworten.
Um sich vor finanziellen Verlusten aufgrund von Betriebsschließungen zu schützen, bieten einige Versicherer Policen an, die auch bei Schließung im Falle einer Pandemie in Höhe des entsprechend abgesicherten Risikos aufkommen. Doch ist hier Vorsicht geboten, denn viele Praxen, die auch davon ausgehen, dass diese Versicherung im Fall des Coronavirus greift, erleben in vielen Fällen aktuell ein böses Erwachen.
Einige Versicherer begründen dies in der Art und Weise, wie die Praxisschließung im Pandemiefall in Ihren Regularien definiert ist. Es wird an dieser Stelle auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen oder eine abschließende Auflistung der Krankheitserreger in der Police. Grundlage ist, dass das neuartige Virus erst seit dem 1.2.2020 im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wird. Zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses war die neue Krankheit Covid-19 noch nicht Teil des Infektionsschutzgesetzes und somit in der Argumentation vieler Versicherungen nicht Bestandteil der Police.

Hier gilt: Ob die Versicherung zahlen muss, hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Wird nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen und werden in den Bedingungen nicht nur bestimmte Krankheiten aufgelistet, haben Sie als Zahnarzt gute Chancen auf Entschädigungszahlung.
Unsere Empfehlung ist hierbei eine juristische Prüfung Ihres Anspruchs durch einen Juristen, da es eine eindeutige Rechtsprechung, an der man sich orientieren kann, nach Auffassung des Autors noch nicht gibt.

Gründe für eine Praxisschließung:

Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, auf welcher Grundlage Ihre Praxis geschlossen wird:

  1. Freiwillige Schließung:
    Wenn Sie die Praxis vorsorglich und aufgrund von Vorsichtsmaßnahmen in Eigeninitiative schließen oder zu viele Mitarbeiter wegen Betreuungsengpässen der Arbeit fernbleiben oder ihrerseits aus Gründen der Erkrankung oder infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zu Hause bleiben, besteht kein Versicherungsschutz.
  2. Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen:
    Sofern der Praxisbetrieb durch Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes von behördlicher Seite geschlossen wurde (Quarantäne des Inhabers, Tätigkeitsverbot gegen den Inhaber oder Schließung der Praxis durch den Corona Virus), kommen folgende Versicherungen in Betracht:
    a) Praxisausfallversicherung – Absicherung des Zahnarztes im Fall von Krankheit oder Unfall;
    b) Betriebsschließungsversicherung im Rahmen einer Geschäftsinhaltsversicherung
    Als Zusatzbaustein in einer Multi-Risk Absicherung, welche bei Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm, Ertragsausfall, Elektronik, Elementar, etc. leistet
    c) Betriebsschließungsversicherung bei Infektionsgefahren
    Hier sollte ein Anspruch auf Versicherungsschutz auf jeden Fall geprüft werden.
  3. Erkrankung des Praxisinhabers:
    Ist der Praxisinhaber selbst erkrankt, egal ob mit dem Coronavirus infiziert oder durch
    eine andere Erkrankung, so greift hier die Krankentagegeldabsicherung und/ oder die Praxisausfallversicherung.

Empfehlungen für den Praxisinhaber:

Der erste Schritt sollte die Bestandsaufnahme sein. Über welche Policen verfüge ich?

a) Praxisausfallversicherung
b) Praxisinhaltsversicherung
c) Betriebsschließungsversicherung
d) Krankentagegeld

Im zweiten Schritt sollten Sie innerhalb der Policen prüfen, welche Leistungen innerhalb der bestehenden Policen, auch im Hinblick auf Covid-19, mit abgesichert sind.

Auf Grundlage dieser Analyse lässt sich im dritten Schritt das weitere Vorgehen festlegen und ein Maßnahmenplan erarbeiten.
„Kann ich jetzt noch unter dem Druck der grassierenden Pandemie einen Antrag für eine Versicherung einreichen mit Versicherungsschutz in Bezug auf infektionsschutzrechtliche Maßnahmen?“
Ja, bei wenigen Gesellschaften ist eine Antragstellung (Stand heute) unter Einschluss von Covid-19 noch möglich. Die Annahmerichtlinien der Gesellschaften sind hierbei zu beachten.
Wie lange es diese Möglichkeit noch gibt, kann nicht gesagt werden.

Kleiner Tipp:

Jetzt, wo Sie Ihre Policen analysiert und vor sich haben, sollten Sie die Versicherungssummen auf die zugrunde liegenden betriebswirtschaftlichen Rahmenparameter überprüfen (Umsatzkongruente Deckung, Unter- bzw. Überversicherung, Versicherte Gefahren, inbegriffene Mitarbeiter, Zusatzleistungen, die seit dem Abschluss der Police hinzugekommen sind, etc.). So vermeiden Sie im Schadensfall Leistungskürzungen und lange Diskussionen mit dem Versicherer.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Versicherungen.

 

Bildquellen

  • Versicherungsschutz bei Praxisschließung?: HNFOTO